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Empirie-
Modul WiSe 08/09
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Institutionelle
Rahmenbedingungen
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Stand:
18.11.08
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Zuständigkeiten
Die
Länder sind auch
für das öffentliche Schul- und Bildungswesen und somit
für die berufsbildenden Schulen zuständig.
Lehrpläne
für den allgemeinen Unterricht der Berufsschule werden
grundsätzlich von den einzelnen Ländern entwickelt.
Für
den berufsbezogenen Unterricht an Berufsschulen erlässt die
Ständige Konferenz der Kultusminister (KMK) Rahmenlehrpläne,
die mit den Ausbildungsordnungen des Bundes abgestimmt werden.
Die
Zuständigkeit für die betriebliche, außerschulische
Berufsbildung dagegen liegt beim Bund.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat
hier eine allgemeine und koordinierende Kompetenz
Rechtliche
Grundlage für den Erlass von Ausbildungsordnungen sind §
25 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO. Dort ist geregelt, dass
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)
oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und
für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen
kann.
Die
Ausbildungsordnungen werden am BIBB vorbereitet.
Der
Bundesagentur
für Arbeit
(BA) obliegt auf Basis des SGB III die Beratung, Vermittlung und
Förderung der Berufsbildung für Jugendliche und
Betriebe.
Ausbildungspartner
in der Wirtschaft sind
Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, freie Berufe,
öffentliche Verwaltungen, Gesundheitsdienste sowie über
900 überbetriebliche Ausbildungsstätten (vgl. 4.3.1).
Die Kammern
(„zuständige Stellen“) haben die Aufgabe,
Unternehmen zu beraten, Auszubildende zu registrieren, die
fachliche Eignung der Ausbilder zu zertifizieren, Prüfungen
abzunehmen und den sozialen Dialog auf regionaler Ebene zu
führen.
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Grafik
Zuständigkeiten: Grafik
- Seite 29
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Industrie-
und Handelskammer
Die
Industrie- und Handelskammern, IHKs, vertreten als
eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften
der wirtschaftlichen Selbstverwaltung das Interesse ihrer
zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen,
Landesregierungen sowie Politik und Öffentlichkeit
Dachorganisation
auf Bundesebene: Deutsche Industrie- und Handelskammertag DIHK
Im
Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft, besonders
den Branchenverbänden, repräsentiert die
IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse
Pflichtmitgliedschaft
(mit Beitragszahlung): Alle Unternehmen, mit Ausnahme reiner
Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche
nicht ins Handelsregister eingetragen sind)
Wahrnehmen
des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden
ihres Bezirkes
Förderung
der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen
Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend
und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der
regionalen Wirtschaft)
Sicherung
des fairen Wettbewerbs
Hinwirken
auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
Umfassender
Service und Unterstützung/Beratung für die
Mitgliedsunternehmen.
öffentliche
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
Erstellung
von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden
(z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
Ausstellung
von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr
dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im
Außenwirtschaftsverkehr)
Beglaubigung
von Handelsrechnungen
Stellungnahme
zu UK-(Unabkömmlichkeits-) Anträgen
Erteilung
der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
Überwachung
und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen
Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des
Berufsbildungsgesetzes
Durchführung
von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen
Standortpolitik
(Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und
Flächennutzungspläne, Stellungnahmen zu großflächigen
Einzelhandelsansiedlungen, Konjunkturberichterstattung,
Stadtmarketing)
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Handwerkskammer
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