§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr | |
1.01 | Die PARTEI Hochschulgruppe führt den Namen "Die LISTE – Die PARTEI Hochschulgruppe an der Ruhr-Universität Bochum". |
1.02 | Die LISTE gehört als hochschulpolitische Arbeitsgemeinschaft zu Der PARTEI. Sie erkennt die Statuten Der PARTEI an. |
1.03 | Die LISTE hat ihren Sitz in Bochum. |
1.04 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2. Zweck, Aufgaben und Ziele | |
2.01 | Die LISTE tritt für Demokratie, Freiheit und Mauerbau ein, für Solidarität und Gleichheit der Menschen sowie für den Grundsatz der Nachhaltigkeit bei allen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen. |
2.02 | Die LISTE will:
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2.03 | Die LISTE erkennt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an und ist bereit, nach den darin verankerten Grundsätzen zu handeln. Die LISTE ist konfessionell neutral. |
2.04 | Die LISTE ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.05 | Mittel der Hochschulgruppe Die LISTE dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Hochschulgruppe Die LISTE. |
2.06 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3. Mitgliedschaft | |
3.01 | Mitglied der Hochschulgruppe Die LISTE können alle Studierenden werden, die an der RUB eingeschrieben sind. |
3.02 | Jede natürliche oder juristische Person kann die Fördermitgliedschaft beantragen. |
3.03 | Alle Mitglieder müssen die Satzung, den Zweck und die Ziele der Hochschulgruppe Die LISTE anerkennen. |
3.04 | Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei als Die PARTEI oder einer anderen politischen Hochschulgruppe als der Hochschulgruppe Die LISTE, bei welcher der Austritt nicht mindestens sechs Monate zurückliegt, ist mit einer Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe Die LISTE nicht vereinbar. |
§ 4. Beginn der Mitgliedschaft | |
4.01 | Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes, der auf Grund eines schriftlichen Antrages über die Aufnahme entscheidet. |
4.02 | Eine Ablehnung der Aufnahme muss aus der Satzung heraus vom Vorstand begründet werden. |
4.03 | Im Falle einer Ablehnung muss bis spätestens 14 Tage nach Vorstandsbeschluss eine Mitteilung an die betroffene Person erfolgen. |
4.04 | Der Antragsteller kann bis zwei Wochen nach Eingang des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch mit Begründung einlegen. |
§ 5. Ende der Mitgliedschaft | |
5.01 | Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss durch den Vorstand. |
5.02 | Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. |
5.03 | Ein Ausschlussantrag gegen ein Mitglied kann beim Vorstand von jedem Mitglied und jedem Vorstandsmitglied gestellt werden. |
5.04 | Ein Ausschluss kann beschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a. ein Mitglied die Anforderungen an die Mitgliedschaft nach § 3 nicht mehr erfüllt, b. ein Mitglied gegen Zweck und Ziel der Hochschulgruppe Die LISTE vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. gegen die Satzung der Hochschulgruppe Die LISTE verstoßen hat, c. ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und bereits zweimal vergeblich angemahnt wurde. |
5.05 | Beschließt der Vorstand den Ausschluss, muss er dies unverzüglich dem auszuschließenden Mitglied mitteilen. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes kann von dem betroffenen Mitglied binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. |
5.06 | Der Vorstand muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Einspruchs über den Ausschluss entscheiden. |
5.07 | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe DIE LISTE, unbeschadet des Anspruchs auf rückständige Beiträge. Eine Rückvergütung an gezahlten Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. |
§ 6. Mitgliederversammlung | |
6.01 | Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ der Hochschulgruppe Die LISTE. |
6.02 | Die MV nimmt den Rechenschaftsbericht und Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet auf Vorschlag der Rechnungsprüfer den Vorstand. |
6.03 | Die MV entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag der Fördermitglieder kann höher sein als der normale Mitgliedsbeitrag. |
6.04 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Vorstandsbeschluss oder müssen auf Verlangen von 25 % der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung muss spätestens 7 Tage vor der außerordentlichen MV mit Angabe der vollständigen Tagesordnung abgesandt werden (Datum des Poststempels). |
6.05 | Über jede MV ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. |
6.06 | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. |
6.07 | Bei Wahlen gilt die Wahlordnung der PARTEI in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
§ 7. Vorstand | |
7.01 | Der Vorstand der Hochschulgruppe Die LISTE besteht aus drei Sprechern. Die drei Sprecher bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. |
7.02 | Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder muss spätestens nach acht Wochen eine Nachwahl in einer außerordentlichen MV erfolgen. Der Vorstand kann bis zur MV einen kommissarischen Vertreter bestimmen. |
7.03 | Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter als Referenten zu seiner Entlastung für bestimmte Aufgabenbereiche in einen erweiterten Vorstand ohne Stimmrecht zu benennen. |
§ 8. Rechnungsprüfer | |
8.01 | Die MV wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses und der Kassenangelegenheiten für die nächste MV vorzunehmen und dort über das Ergebnis zu berichten. |
§ 9. Satzungsänderungen | |
9.01 | Satzungsänderungen können von 25 Prozent der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Über sie entscheidet die MV mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
§ 10. Auflösung der Hochschulgruppe Die LISTE | |
10.01 | Eine Auflösung der Hochschulgruppe Die LISTE kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 25 % der Mitglieder für die MV beantragt werden. |
10.02 | Der Antrag auf Auflösung muss Bestandteil der vorher versandten Tagesordnung sein. |
10.03 | Die Auflösung kann nur mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. |
10.04 | Bei Auflösung der Hochschulgruppe Die LISTE fällt das Vermögen an die amtierenden Vorstandsmitglieder zu gleichen Teilen. |