F O R U M 


Inhalt: 

·         Rente – welche Rente?

·         Proteste

·         NRW - Novellierung LPVG, Änderungen des Hochschulgesetzes, ZV, Studiengebühren HFGG, Arbeitgeberverbände, PEM, Hochschulpakt 2020

·         Stiftungshochschulen in Niedersachsen

·         Partikulär-Tarifverträge in Berlin

·         Betriebsbedingte Kündigungen

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Irrlichter

 

The number of Bay Area-based Nobel laureates is high. Stanford has 22, UC Berkeley, eight, and UCSF, five — and that's not counting deceased recipients.

         By Ahavah Revis – Researcher, San Francisco Business Times

         Oct 25, 2013, 10:23pm

 

“Nach einem insgesamt guten Geschäftsjahr zahlen Deutschlands Autobauer ihrer Belegschaft satte Prämien. So gab der Sport- und Geländewagenhersteller Porsche bekannt, dass jeder seiner 21.000 Beschäftigten in Deutschland eine Sonderzahlung von 9.111 Euro bekommt…“

„Den Bonus erhalten beim Stuttgarter Autobauer alle, ob Ingenieure, Mitarbeiter am Produktionsband, Wachleute, Kantinenpersonal oder Putzfrauen.“

         ZEIT - online, 22. März 2017, 13:38 Uhr

 

„Porsche legt noch einmal gut 500 Euro im Vergleich zum Vorjahr drauf.“

         Handelsblatt, 8.3.2018, update 21.3.2018 – 16:39

 

„25.000 Beschäftigte der Porsche AG in Deutschland bekommen eine hohe Sonderzahlung.“

„9700 Euro bekommen sie in diesem Jahr als Sonderzahlung jeweils zusätzlich – 9000 Euro so und 700 als Beitrag zur Altersvorsorge, wie Porsche am Mittwoch mitteilte. Die Prämie wird an rund 25.000 Mitarbeiter der Porsche AG in Deutschland ausgezahlt.“

         WELT, 20.3.2019, Handelsblatt 20.3.2019

 

“AM ANFANG MÖCHTE ich Ihnen eine Frage stellen. Wie halten wir es eigentlich mit der Wertschätzung? Ist es ein gutes Zeichen für unsere Gesellschaft, wenn wir examinierte Akademiker/innen auf Teilzeitstellen promovieren lassen, nur weil das kostengünstiger ist und sich doch immer noch Interessierte gefunden haben?“…

„Um es kurz zu machen: Nicht 50-, 66- oder 75-Prozent-Stellen für Doktorand/innen sollten die Regel sein, sondern 100 Prozent. Alles andere ist weder fair dem Nachwuchs gegenüber noch - im so gern bemühten Wettbewerb um die klügsten Köpfe - sinnvoll.“ …

         „Wollen wir, dass die Option Wissenschaft für die besten jungen Leute nach ihrem Studium auch als finanziell erstrebenswerte Perspektive erachtet wird? Oder vertrauen wir weiter auf ein euphemistisch durch "intrinsische Motivation" erklärtes Verhalten? Dann lassen Sie es uns auch ehrlich benennen: Selbstausbeutung.“

Ulrich Radtke, Rektor der Universität Duisburg-Essen, 2018:

 

„Reales  Rentenminus  34 %“

 

„Ein langjährig Versicherter bekommt heute real gut 30% weniger Rente als 2000!“,

Professor Gerd Bosbach, Experte für Statistik.

 

Man muss 20 Prozent vom Lohn in Zusatzvorsorge stecken, um Rentenkürzungen auszugleichen, bei unterstellten 2 Prozent Verzinsung.

(Quelle: nachdenkseiten, 6.4.17)

 

Rentenpolitikwatch „Wer Rentner quält, wird nicht gewählt!“

Eine Initiative der Seniorenarbeitskreise von verdi, IGM, IG Bau, DGB etc.

 

Die Illusion von der Lebensstandardsicherung

Arbeitnehmerkammer Bremen, 1/2015

„Anfang der 2000er Jahre wurde das Alterssicherungssystem auf neue Füße gestellt. Die gesetzliche Rentenversicherung hat nun nicht mehr das Ziel, den Lebensstandard zu sichern, sondern den Beitragssatz stabil zu halten. Dieser Paradigmenwechsel wurde begleitet von einer teilweisen Privatisierung der Alterssicherung. Seitdem sei nach vorherrschender Meinung die Sicherung des Lebensstandards mit zusätzlicher privater und betrieblicher Vorsorge zu erreichen – dem sogenannten ›Drei-Säulen-Modell‹. Die in dieser Studie vorliegenden Modellrechnungen machen kritische Lücken sichtbar, denn sie berücksichtigen erstmals die Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus über den gesamten Rentenbezug. Weiter wird gezeigt, dass das ›Drei-Säulen-Modell‹ das Ziel der Lebensstandardsicherung aus strukturellen Gründen nicht erreichen kann und es zu tendenziell höheren Beitragssätzen führt.“

 

Rente: Deutsche oft deutlich schlechter abgesichert als Österreicher

Pressemitteilung der Hans Böckler Stiftung vom 14.1.2016

„Beispielsweise erhielten im Jahr 2013 langjährig (mindestens 35 Jahre) und besonders langjährig (mindestens 45 Jahre) versicherte Männer, die neu in Rente gingen – die Einschränkung auf Männer erfolgt, weil hier in der Regel von durchgehender Vollzeitbeschäftigung ausgegangen werden kann – in Deutschland im Durchschnitt 1.050 Euro monatliche Altersrente. In Österreich kam ein vergleichbarer Neurentner dagegen auf 1.560 Euro – bei 14 Auszahlungen pro Jahr.“

 

„Der Vergleich zeigt, dass das österreichische System einen deutlich besseren Schutz im Alter durch höhere Leistungen gewährleistet“, konstatieren die Autoren Dr. Florian Blank, Prof. Dr. Camille Logeay, Mag. Erik Türk, Dr. Josef Wöss und Dr. Rudolf Zwiener. „Dabei sind die ökonomischen Rahmendaten in Österreich denen in Deutschland weiterhin vergleichbar – ein starkes öffentliches Rentensystem belastet also offenbar nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Landes.“

 

Arbeitsplatz Hochschule:

 

Die gesetzliche Basis: HG NRW, WissZeitVG und TzBfG

Das Regelarbeitsverhältnis ist in Deutschland ein unbefristetes. Befriste Beschäftigung kann erfolgen nach dem WissZeitVG oder dem TzBfG.

 

Diskussionen

Studienstrukturreform und berufliche Situation aus Sicht des wissenschaftlichen Nachwuchses (Jaksztat, Briedis), Ergebnisse der ersten WiNbus-Befragung, HIS Projektbericht, 4/2009

Studie: Der wissenschaftliche „Mittelbau“ an deutschen Hochschulen Januar 2009

 

. . . viel, viel ärger

mehr zu Auseinandersetzungen . . .

Mein Prof.de (eine Bewertungsplattform für Lehrveranstaltungen an deutschen Hochschulen)

 

N R W

Hochschulgesetz NRW

Hochschulgesetz NRW

            Rahmenkodex Gute Arbeit gemäß § 34 a HG NRW vom 3.6.2015

            Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 34 a HG NRW

            Zusammenfassung des Rechtsgutachtens

            Reaktion des Ministeriums (Gutachten ist defizitär) vom 6.10.2015

ErgebnisberichtHochschule Gestalten“ zur Partizipation bei der Novellierung des HG (März 2013)

Erlass des MIWFT zum HFG vom 22.12.2006 zur Regelung der Überleitung

Das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) nach dem Beschluss des Landtags NRW vom 25.10.2006

Stellungnahme des DGB Bezirks NRW und GEW-NRW sowie verdi Landesbezirk NRW zum Referentenentwurf eines HFG vom 10.04.2006

Stellungnahme des Hauptpersonalrats der wiss. / künstl. Beschäftigten beim MIWFT zum Referentenentwurf des HFG vom 18.04.2006

Referentenentwurf des Hochschulfreiheitsgesetzes (Stand: 9.3.2006,  Hochschulfreiheitsgesetzes mit Änderungsnotizen auf der Basis des HG, aus dem MIWFT)

10 CHE-Anforderungen an ein Hochschulfreiheitsgesetz für NRW

 

Das Landespersonalvertretungsgesetzes NRW 

Das aktuelle LPVG

 

Lehrverpflichtungsverordnung LVV

Die aktuelle Lehrverpflichtungsverordnung (LVV)

 

Arbeitgeberverband

Der Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL) wurde am 13. März 2007 von der Mitgliederversammlung der TdL einstimmig aufgenommen. Gleichzeitig ist das Land Nordrhein-Westfalen aus der TdL ausgeschieden. Nach § 4 Absatz 1 kann anstelle eines Landes ein Arbeitgeberverband, in dem das Land einen beherrschenden Einfluss hat, Mitglied werden. Über den AdL NRW ist eine unmittelbare Tarifbindung für die Hochschulen und die Uniklinika des Landes Nordrhein-Westfalen hergestellt. Alte Satzung des AdL NRW vom 5.2.2007.

Der für die RUB zuständige, lokale Arbeitgeberverband: Arbeitgeberverband Ruhr-Lippe e.V.

 

Stiftungshochschulen in Niedersachsen

Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts
s. "Rechtsgrundlagen" für das Niedersächsische Hochschulgesetz
Landesregierung stimmt dem Hochschuloptimierungskonzept (HOK) zu (Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 21.10.2003). Hochschuloptimierungskonzept (HOK): Mut zum Strukturwandel: Nachhaltige Maßnahmen schärfen Profil des Wissenschaftsstandortes Niedersachsen . . .Zurzeit verfügt das Land über 19 staatliche Hochschulen mit 32 Hochschulstandorten, davon sechs Fachhochschulen mit 19 Standorten. Nach diesen ersten Strukturentscheidungen reduziert sich die Zahl auf 18 Hochschulen mit 29 Standorten, davon fünf Fachhochschulen mit 15 Standorten . . . (Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.9.2003)
Stiftungshochschulen in Niedersachsen -
Wege zur Entstaatlichung der Hochschulen, Symposium der Bertelsmann-Stiftung in Hannover am 16.1.2002 (Beiträge von Staatssekretär Dr. Reinhardt, Graf Strachwitz, Prof. Dr. Erichsen, Prof. Dr. Müller-Böling, Dr. Dr. h.c. Lüthje, Dr. Palandt, Prof. Dr. Höllinger, Prof. Dr. Zimmerli) 

 

Tarifverträge in Berlin

Wiederaufnahme Berlins in die TdL mit Wirkung ab 1.1.2013 (Pressemitteilung der TdL vom 12.12.2012).

Die Seite des Personalrats der Humboldt-Universität.

Beispiele aus dem Inhalt: Neue Abfindungsregelung (1.1.2008 - 31.12.2009), alte Abfindungsregelung (bis 31.12.2007) "Um die Kürzungen bei den Personalmitteln zügig zu realisieren, kann an alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag mit der Humboldt-Universität beendet werden soll, auf Antrag eine Prämie gezahlt werden, wenn die Prämienzahlung wirtschaftlich ist, insbesondere bei dauerhaftem Wegfall eine Stelle/Beschäftigungspositionen". "Die Prämienregelung gilt vom 01.01.2006 bis 31.12.2007".

Vorschläge des Präsidenten für ein Strukturrahmenkonzept der TU Berlin (Januar 2004). Die Vorgaben sehen für die Jahre 2003 bis 2005 Beiträge für die Konsolidierung des Landeshaushalts und bei den 3 großen Berliner Universitäten eine Plafondabsenkung in Höhe von insgesamt 75 Mio. Euro für die Jahre 2006 - 2009 vor . . . Gegenüber 335 Professuren in 1998 sind 2004 weniger als 288 Professuren vorgesehen, mindestens 47 Professuren fallen weg (i.e., Fachgebiete werden geschlossen), mit der Einsparung von 18 Mio. Euro . . .Offener Brief des Gesamtpersonalrates an den Präsidenten der TU-Berlin vom Offener Brief des Gesamtpersonalrates an den Präsidenten der TU-Berlin vom 10.01.2003: Tarifflucht der TUB
Protokollerklärung des Personalrats der TU-Berlin vom 4.12.2002: Austritt der TUB aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) und dem Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (VAdöD) 

 

Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in Brandenburg

Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 01.02.2004 - 31.01.2007. . . . Zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften besteht Einvernehmen, dass der notwendige Personalabbau in der Landesverwaltung weiterhin sozialverträglich, das heißt ohne betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, erfolgen soll. Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in einer Größenordnung von 1.243 Stellen ausgesprochen. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für nicht sachgerecht. Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften dennoch bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen . . . . Dieser Tarifvertrag findet sinngemäß auch für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Anwendung . . .

Tarifvertrag (Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) vom 03.02.2004
 

 

Betriebsbedingte Kündigungen im Hochschulbereich (theoretische Exkurse)

Anhörung zu "Arbeitsbedingungen an Deutschen Hochschulen" im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung des Deutschen Bundestages. Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. jur. Ulrich Preis (Forschungsinstitut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht, Universität Köln) vom 27. April 2004. Auszüge:

·         "Die zum Teil erhobene Kritik gegen die Befristungsregeln des HRG richten sich im Kern gegen das starre Tarifrecht, insbesondere gegen den Umstand, dass nach Ablauf von 15 Jahren Beschäftigung im Mindestalter von 40 Jahren regelmäßig die ordentliche Unkündbarkeit eintritt."

·         "Der Wissenschaftsrat schlägt deshalb eine gesetzliche Regelung vor, mit der ein Sonderkündigungsrecht für den Fall des dauerhaften Ausbleibens der Finanzierungsgrundlagen aus Drittmitteln geschaffen wird."

·         "Eine solche Sonderkündigungsnorm, die nur Sinn machen würde, wenn sie entgegenstehendes Tarifrecht verdrängt, also zweiseitig zwingend ist, unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken. Eine gesetzliche Abbedingung des in § 53 Abs. 3 BAT-West geregelten Sonderkündigungsschutzes stellt einen Eingriff in die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG dar und muss deshalb im Lichte der Verfassungsnorm gerechtfertigt sein."

·         "In Zusammenschau dieser Stellungnahmen schlage ich vor, dass ein Mittelweg gegangen wird: Eine gesetzliche Kündbarkeitsregel, die die tariflichen Sonderkündigungsnormen durchbricht, sollte - um sie auch verfassungsfester zu machen - eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhalten. Statt einer komplizierten Modifikation des Ultima-Ratio-Prinzips und der Kriterien der Sozialauswahl sollte eine Regelung zur betriebsbedingten Kündigung geschaffen werden, die mit einer soliden Abfindungsregelung verbunden ist. [...] In konsequenter Fortführung dieses Ansatzes könnte man sich vorstellen, dass dem gekündigten Mitarbeiter ein Abfindungsanspruch in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr gewährt wird, wenn aus Gründen des dauerhaften Wegfalls von Drittmitteln gekündigt wird."

·         Im Falle der betriebsbedingten Kündigung besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG eine dem Arbeitgeber zuzumutende Möglichkeit, einen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen nur, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der insbesondere den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit besonderer Qualifikation ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren.

·         "Das Prinzip der Sozialauswahl kann in der Tat dazu führen, dass bei Wegfall der Drittmittel ein im Drittmittelbereich beschäftigter Arbeitnehmer als sozial schutzwürdiger einzuordnen ist, als ein etwa mit regulären Haushaltsmitteln beschäftigter Arbeitnehmer oder ein solcher, der in einem anderen Drittmittelprojekt beschäftigt wird."

·         "Hinsichtlich der sog. horizontalen Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer gilt, dass vergleichbar nur solche Arbeitnehmer sind, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Vertragsinhalt austauschbar sind..[...] Das BAG verlangt für die Vergleichbarkeit eine alsbaldige Substituierbarkeit, wobei nach Auffassung des BAG bei einer voraussichtlichen Einarbeitungszeit zur Aneignung erforderlicher Kenntnisse von drei Monaten schon diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist."

·         "Wenn es aber nicht gelingt, einen bundesweiten Spartentarifvertrag für den Wissenschaftsbereich zu schaffen, dann ergibt sich als letztes Mittel gegen die Reformunwilligkeit, dass "von der Basis her" tariffähige Einheiten im Wissenschaftsbereich "Firmentarifverträge" schaffen oder einzelne Länder, die insoweit der Bindung durch die TdL nicht mehr unterliegen, Länderspartentarife für den Wissenschaftsbereich schaffen."

Wissenschaftsrat fordert verbesserte Kündigungsmöglichkeiten nach der Qualifizierungsphase und einen Wissenschaftstarifvertrag (Pressemitteilung vom 02. Februar 2004)

 

Drohende Entlassungen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

14,7 Mill. € weniger für die MLU - wieder wider jede Vernunft oder wem oder was sind Politiker eigentlich verpflichtet (Dr. Rainer Herter, Personalratszeitung der Martin-Luther-Universität 2/2004, S. 11-13; Schreiben des Gesamtpersonalrats an den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.04.2001, Schreiben des Gesamtpersonalrats an die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 17. 10.2001)

 

 

 

 

 

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Letzte Änderung: 26. Apr. 2019